Die vorliegend strittige Baute ist zudem als ein Gebäude versichert (Protokoll, S. 7), was ein zusätzliches Indiz für eine einheitliche Betrachtungsweise darstellt. Überdies hat das Verwaltungsgericht einmal entschieden, dass es als Voraussetzung für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren ausreicht, wenn zumindest ein fest und auf Dauer installierter Wasseranschluss in unmittelbarer Umgebung des betreffenden Gebäudes vorhanden ist (AGVE 1994, S. 267; Entscheid der Schätzungskommission [SKE] 4-EB.2002.50020 vom 25. November 2003 in Sachen E. + H. Bauingenieure gegen Einwohnergemeinde B.).