6.4. Die vorliegend zur Diskussion stehende Baute ist an die Wasserversorgung angeschlossen, weshalb gestützt auf § 19 Abs. 1 FR grundsätzlich Gebühren erhoben werden dürfen. § 19 Abs. 7 FR hält lediglich fest, dass für Flächen mit unbedeutendem Wasserverbrauch ein reduzierter Ansatz gilt. Es sollen damit weder Teile der BGF ganz von der Gebührenpflicht ausgenommen werden noch wird die Gebührenpflicht gar erst mit dieser Ausnahmevorschrift begründet.