6.2. Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren liegt in § 19 Abs. 1 FR. Danach werden angeschlossene Bauten pro m2 Bruttogeschossfläche (BGF) mit Gebühren belastet. 6.3. Die Baute wird in Bezug auf die Frage, ob sie angeschlossen ist, als Ganzes betrachtet und nicht jeder Gebäudeteil oder jedes Stockwerk einzeln, sonst wären letztlich nur Nassräume und Küchen zu belasten, womit das gemäss FR geltende Flächenkriterium ad absurdum geführt wäre.