6. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass es bei den Wasseranschlussgebühren im FR nur eine Bestimmung für Lagerflächen mit unbedeutendem Wasserverbrauch gebe (§ 19 Abs. 7 FR), aber keine Bestimmung für Lagerflächen mit gar keinem Wasserverbrauch. Weder die Lagerfläche im Untergeschoss noch die beheizten und unbeheizten Lagerflächen im Erdgeschoss weisen Wasseranschlüsse auf. Auf diesen Flächen dürfe daher wegen des Legalitätsprinzips keine Anschlussgebühr erhoben werden. -9-