5.3. Zudem ist für alles Folgende vorab zu erwähnen, dass für sämtliche verfassungsmässigen Rechte und abgaberechtlichen Prinzipien, welche im vorliegenden Fall geprüft werden, sowohl im Bereich der Wasseranschlussgebühren als auch im Bereich der Abwasseranschlussgebühren die nämlichen Grundsätze gelten, weshalb die Prüfung nachfolgend auch gemeinsam vorgenommen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.1.; Protokoll, S. 6).