5.2. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie an der Verhandlung die Anschlussgebührenpflicht an sich sowie die Berechnung der Anschlussgebühren gemäss FR als korrekt anerkennt (Beschwerde, S. 6; Protokoll, S. 6). Es geht im vorliegenden Verfahren einzig darum zu prüfen, ob die vorgetragenen Beschwerdegründe (vgl. Erw. 3.1.) einen Rabattanspruch zu begründen vermögen.