§ 29 Bemessung (Abwasser) 1 Die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr für alle Neu-, Erwei- terungs- und Umbauten bildet die Summe der Bruttogeschossfläche BGF gemäss § 9 Abs. 2 ABauV und die Summe der gesamten Gebäudegrundfläche und für in die Kanalisation entwässerte Hartflächen. Die Flächen von Dach- oder Attikageschossen werden voll, die Flächen von Wintergärten zur Hälfte angerechnet. 2 Für gewerbliche und industrielle Lagerflächen ohne oder mit unbedeu-