5. 5.1. Bei der anzuschliessenden Baute handelt es sich um einen Neubau. Die einschlägigen Bestimmungen des FR lauten folgendermassen: "§ 7 Härtefälle, besondere Verhältnisse 1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in offensichtlichen Härtefällen oder wo die Anwendung dieses Reglements unangemessen wäre, die Abgaben ausnahmsweise anzupassen. 2 Er kann Zahlungserleichterungen gewähren. § 19 Bemessung (Wasser) 1 Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine