Die Schätzungskommission urteilt mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin bringt zudem selber vor, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Die Beschwerdegegnerin hat alle von der Beschwerdeführerin verlangten und existierenden Unterlagen eingereicht. Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin nicht hat, kann sie auch nicht einreichen. -7- Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben wäre, ist diese daher nach dem Gesagten als geheilt zu betrachten, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss (vgl. Protokoll, S. 5).