Der Anspruch auf Akteneinsicht knüpft an der Parteieigenschaft an. Diejenigen Personen, welche im Verfahren schutzwürdige Interessen verfolgen, haben das Recht, die betreffenden Akten einzusehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1689). Auf kantonaler Ebene ist das Recht auf Akteneinsicht in § 22 VRPG festgehalten.