Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe allenfalls auf einem Missverständnis. Für die Wasserversorgung werde - im Gegensatz zur Abwasserentsorgung - tatsächlich -6- keine interne Rechnung geführt, da diese von Anfang an als Eigenwirtschaftsbetrieb geführt worden sei. 4. 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst zu untersuchen, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.