3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Investitionen der Beschwerdeführerin in eine ihrer Ansicht nach weitgehend autonomen Bewirtschaftung von Wasser und Abwasser durch eine Reduktion der Anschlussgebühren bei den Hart- und Gebäudegrundflächen bereits berücksichtigt worden sei. Das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und das Verursacherprinzip seien nicht verletzt, da sämtliche, möglichen Reduktionen gemäss FR gewährt worden seien und die Beschwerdeführerin zudem bei den Benützungsgebühren profitiere, wo nur 1/9 der bezogenen Frischwassermenge als Berechnungsgrösse für den Schmutzwasseranfall herangezogen werde.