Es werde für eine weitgehend autonome Bewirtschaftung des Wassers und Abwassers gesorgt, wofür über Fr. 300'000.00 investiert worden sei. Der Gemeinderat habe die Anschlussgebühren gemäss FR korrekt berechnet. Es gehe um Grundsätzliches. Das übergeordnete Recht (Verursacherprinzip, Äquivalenzprinzip, Kostendeckungsprinzip, Rechtsgleichheitsgebot) verlange eine andere als die vom Gemeinderat vorgenommene Gebührenerhebung. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Beschwerdegegnerin die interne Abrechnung der Wasserversorgung trotz Aufforderung nicht herausgegeben habe.