2.2. Die Kostenverteilung für Strassen und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (kurz: FR) geregelt. Das FR wurde entsprechend der -5- Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 27. Juni 2003 beschlossen.