F. Innert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdegegnerin mit Protokollauszug vom 19. Oktober 2010 eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 27. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 19. November 2010 zugeschickt. Von dieser Möglichkeit machte diese innert zweimalig erstreckter Frist am 3. Februar 2011 Gebrauch. H. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2011 zur freiwilligen Erstattung einer Duplik bis am 28. Februar 2011 zugeschickt, worauf diese konkludent verzichtete. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.