{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-01-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-45_2012-01-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6534", "Checksum": "e3c4d9b58c6f8bed9b7be20e5156af3f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 11.01.2012 4-BE.2010.45"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 11.01.2012 4-BE.2010.45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 11.01.2012 4-BE.2010.45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:25", "Checksum": "dba648df6ad775e76634450bfb361b0b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 11.01.2012 4-BE.2010.45\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2010.45\n\nUrteil vom 11. Januar 2012\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter A. Baumgartner\nRichter H. Flury\nRichterin A. Karbacher\nRichter J. Kaufmann\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin\nvertreten durch Dr. iur. Peter Heer, Rechtsanwalt, Voser Rechtsanwälte,\nStadtturmstrasse 19, 5401 Baden\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 9. September 2008 wurde der A. AG (ehemals C. AG) die Baubewilligung für den Bau eines XY auf den Parzellen aaa und bbb in Q. erteilt.\n\nB.\nMit Beschluss vom 16. März 2010 verfügte der Gemeinderat Q. (kurz: Gemeinderat) Wasseranschlussgebühren in der Höhe von Fr. 66'359.80 (inkl.\nMWSt), Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von Fr. 223'345.85 (inkl.\nMWSt) und eine Anschlussgebühr für die Elektrizitätsversorgung von\nFr. 19'368.00 (inkl. MWSt), zusammen Fr. 309'073.65.\n\nMit dem Bau wurde bereits im Oktober 2009 begonnen und der Betrieb der\nneuen Anlage im April 2011 aufgenommen. Gebühren wurden bis heute\nkeine bezahlt (Protokoll der Verhandlung vom 11. Januar 2012 [Protokoll],\nS. 4).\n\nC.\nAm 12. Mai 2010 liess die A. AG Einsprache erheben und verlangte eine\nReduktion der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren. In gegenseitigem Einvernehmen wurde auf eine Einspracheverhandlung verzichtet. Der\nGemeinderat wies die Einsprache am 15. Juni 2010 ab.\n\nD.\nGegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2010 liess die A. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. September 2010 bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission) Beschwerde\nerheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 15. Juni 2010\nsei insoweit aufzuheben, als die Anschlussgebühr Wasserversorgung auf mehr als CHF 23'637.00 festgelegt wurde bzw. die Anschlussgebühr sei auf CHF 23'637.00 zu reduzieren.\n\n2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 15. Juni 2010\nsei insoweit aufzuheben, als die Anschlussgebühr Abwasserversorgung auf mehr als CHF 55'765.50 festgelegt wurde bzw. die Anschlussgebühr sei auf CHF 55'765.50 zu reduzieren.\n\n3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nE.\nNach Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde am 17. September 2010 an die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, zur Erstattung einer Vernehmlassung bis am 11. Oktober 2010 zugesandt.\n-3-\n\nF.\nInnert erstreckter Frist erstattete die Beschwerdegegnerin mit Protokollauszug vom 19. Oktober 2010 eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nG.\nAm 27. Oktober 2010 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin\nzur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 19. November 2010 zugeschickt. Von dieser Möglichkeit machte diese innert zweimalig erstreckter\nFrist am 3. Februar 2011 Gebrauch.\n\nH.\nDie Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2011 zur freiwilligen Erstattung einer Duplik bis am 28. Februar 2011 zugeschickt, worauf\ndiese konkludent verzichtete. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nAuf die Begründungen der erwähnten Eingaben und Entscheide wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nI.\nAm 11. Januar 2012 führte die Schätzungskommission in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz im Einzelnen vgl. Protokoll, S. 2). Anschliessend hat sie den Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes\nüber Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]\nvom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit\nBeschwerde bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35\nAbs. 2 BauG i.V.m. § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nDer Beschluss des Gemeinderats vom 15. Juni 2010 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist die Schätzungskommission für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n1.3.\nZur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges\nund aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches\nschutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt bei der Eigentümerin der angeschlossenen Baute und Adressatin des Einspracheentscheides vom\n15. Juni 2010 vor.\n\n1.4.\nDer Vertreter der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt. Auf die\nauch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nGemäss § 34 Abs. 2 BauG können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von\nAnlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der\nAbwasserbeseitigung erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt\nwerden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben.\nDie Erhebung der Beiträge und Gebühren wird von den Gemeinden und\nGemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).\n\n"}