AGVE 1987 S. 151). Der Sondervorteil bestimmt sich dabei mindestens nach den Kosten, die der private Grundeigentümer dafür aufwenden müsste, dass er seine Abwässer gewässerschutzkonform aufbereiten und entsorgen könnte, mithin also nach den Kosten für eine Einzelkläranlage mit den notwendigen Kanalisationsleitungen zum geeigneten Vorfluter (AGVE 1987 S. 153; vgl. auch SKE 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 in Sachen M.H. gegen EG S., Erw. 5.1. ff.). (…) 9.3. Die Kanalisationsanschlussgebühr wurde im vorliegenden Fall reglementskonform festgelegt, das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 9.3.1. Die Überbauung G. umfasst 9 Mehrfamilienhäuser mit 77