11.2.). Neben dem Gebäudeversicherungswert hat das Bundesgericht stets auch andere Bezugsgrössen zugelassen, so den Rauminhalt (Gebäudevolumen) oder die Bruttogeschossfläche, welche sich sogar eher besser eignen als der Gebäudeversicherungswert. Auch die Geschossfläche ist ein zulässiger Massstab für die Ermittlung des Vorteils, der dem Grundeigentümer aus dem Anschluss an die 276 Schätzungskommission nach Baugesetz 2012