Das Bundesgericht weist selber darauf hin, dass alle Systeme der Abgabenbemessung gewisse Vor- und Nachteile haben. Weder die Vorgaben des Bundesrechts noch das Äquivalenz- oder Verursacherprinzip schreiben die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien vor (Bundesgerichtsentscheid 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, Erw. 2.4 mit Hinweis). In Bezug auf die Anschlussgebühren genügen liegenschaftsbezogene Kriterien einer verursachergerechten Bemessung im Sinne von Art. 60a GSchG und ergänzen die in Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG genannten verschmutzungs- und mengenabhängigen Faktoren (…) (Pra 2002, Nr. 34, S. 178 mit Hinweisen;