(…) 9. 9.1. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (…). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen.