schon namentlich in der Investitionsrechnung sich über 35 Jahre Ausgaben und Einnahmen durchaus die Waage halten (…). Daran ändert auch die Zinseszins-Korrektur nichts, die ökonomisch ohnehin umstritten ist (…). 6.3.2. (…) 6.3.3. (…) Offen bleibt die Frage, inwieweit es hinzunehmen ist, dass eine finanzielle Altlast eine solche Rechnung unlimitiert belastet. Die Schätzungskommission verzichtet darauf, dem weiter nachzugehen. Zugunsten der Beschwerdeführerin stellt das Gericht für die weitere Prüfung auf die Ergebnisse der kommunalen Finanzrechnung ab, wie dies auch die damit betraute Fachabteilung des Kantons, das Gemeindeinspektorat, tut.