AGVE 1999 S. 367, mit weiteren Hinweisen; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901 mit weiteren Hinweisen). Das neue Argument würde also den Beschwerdegegenstand über den im Einspracheverfahren bestimmten Rahmen (vgl. Erw. 4.) ausweiten, was zumindest im Verwaltungsjustizverfahren unzulässig ist. 5.4. Der Beschwerdeführerin wurde bereits an der Verhandlung erklärt, dass diese Rüge im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorgebracht werden kann (Protokoll, S. 6). Es ist nicht darauf einzutreten. - 10 -