5.3. Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war, oder was allenfalls im verwaltungsinternen Rechts- mittel- und Einspracheverfahren zusätzlich verbindlich geregelt wurde, mithin das noch streitige Rechtsverhältnis kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren und somit auch im Verfahren vor der Schätzungskommission (§ 149 Abs. 1 BauG) Streitgegenstand sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 133 II 35; BGE 131 V 164; AGVE 1999 S. 367, mit weiteren Hinweisen;