In der Beschwerde vom 21. Mai 2010 war von diesem Streitpunkt auch nicht die Rede (Protokoll, S. 6). Zudem blieb das Schreiben der Schätzungskommission vom 1. Juni 2010, worin sie explizit nachfragte, ob der einzige strittige Punkt die Anrechnung des Gebäudeversicherungswerts des Gebäudes Nr. E sei (H.), von der Beschwerdeführerin unwidersprochen. Dasselbe gilt auch für die ausdrücklichen Rückfragen an der Verhandlung (Protokoll, S. 3 und 4). Erst danach wurde das Thema von der Beschwerdeführerin angesprochen.