Die Version der Einsprache, welche der Schätzungskommission von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben wurde, enthält diesen Streitpunkt. Bei der Vorbereitung der Verhandlung stellte die Schätzungskommission auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Vorakten ab. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Version der Einsprache war somit nicht Gegenstand der Bemühungen, zumal unterschiedliche Fassungen von Rechtsschriften nicht vorkommen sollten und daher auch nicht zu vermuten sind.