5.2. Diese Frage war für die Schätzungskommission in diesem Zeitpunkt neu. Nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen wurde klar, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine andere Einspracheversion eingereicht hat, als sie der Schätzungskommission zu den Akten gegeben hat. In der Version der Beschwerdegegnerin ist dieser Streitpunkt nicht enthalten, weshalb er auch im Einspracheentscheid nicht behandelt wurde. Die Version der Einsprache, welche der Schätzungskommission von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben wurde, enthält diesen Streitpunkt.