Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, dass das Streitobjekt (Gebäude Nr. E) je an das Abwassernetz der Gemeinde Q. angeschlossen war. Die Neubauten auf den Parzellen aaa und bbb ersetzen das Gebäude Nr. E somit nicht. Eine Anrechnung dessen Versicherungswerts bei der Bestimmung der Abwasseranschlussgebühren fällt daher ausser Betracht. Die Beschwerdeführerin als Beweispflichtige für die abgabemindernde Tatsache hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.