Die neuen Liegenschaften wurden neu an der Leitung in der X-Gasse angeschlossen. Die aktuelle Abwassererschliessung basiert also nicht auf einer schon vorhandenen Leitung.  Aus dem GEP ist nichts ersichtlich, was einen vorbestehenden Abwasseranschluss von Gebäude Nr. E beweisen würde.  Auch den mittelbaren Nachweis eines Anschlusses durch die Leistung von Abwasseranschlussgebühren vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Seitens der Gemeinde wird der Umstand sogar als Beleg für das Fehlen eines Anschlusses angeführt.