insbesondere hat die Beschwerdeführerin es auch versäumt, einen Beleg für den Anschluss seitens der Voreigentümerin zu beschaffen, wie es an der Verhandlung noch in Aussicht gestellt wurde (Protokoll, S. 7). Zudem hat auch die Bauverwaltung keine Akten (Baubewilligung, Anschlussgebührenrechnung oder ähnliches) zum Vorgang gefunden.  Im Zuge des Abbruchs von Gebäude Nr. E und der Erstellung der heute auf den Grundstücken stehenden drei Mehrfamilienhäuser gab es nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Beweissicherung über einen vorbestehenden Abwasseranschluss. Die neuen Liegenschaften wurden neu an der Leitung in der X-Gasse angeschlossen.