 Offen blieb, warum die Verfügung vom 15. April 1975 damals nicht umgesetzt wurde. Nach Angaben des Vizeammanns wurde bei landwirtschaftlichen Gebäuden die Entwässerung in Jauchegruben manchmal einfach weiter geduldet.  Unter Berufung auf die Voreigentümerin machte die Beschwerdeführerin geltend, dass der Anschluss im Zuge eines Kücheneinbaus 1987 erfolgt sei. Die Angabe wird indessen nicht weiter belegt; insbesondere hat die Beschwerdeführerin es auch versäumt, einen Beleg für den Anschluss seitens der Voreigentümerin zu beschaffen, wie es an der Verhandlung noch in Aussicht gestellt wurde (Protokoll, S. 7).