4.3. Von einer Ersatzbaute kann man in abgaberechtlicher Hinsicht jedoch nur sprechen, wenn das Gebäude Nr. E bereits an die Kanalisation angeschlossen war. Die alles entscheidende Frage lautet also, ob das nicht angerechnete Gebäude Nr. E im Zeitpunkt des Abbruchs an das kommunale Entwässerungsnetz angeschlossen war oder nicht. Wenn dem so war, wäre die Beschwerde gutzuheissen, wenn nicht, handelt es sich eben nicht um eine Ersatz-, sondern um eine Neubaute, die mit Abwasseranschlussgebühren zu belasten ist. Da deren Berechnung ansonsten nicht bestritten ist (Protokoll, S. 3), wäre die Beschwerde abzuweisen.