Dies bedeutet, dass das Vorbestehende anzurechnen ist und zwar nach Massgabe des im Zeitpunkt der Abgabeerhebung geltenden Kriteriums, was vorliegend sowohl alt- als auch neurechtlich der Gebäudeversicherungswert ist. Die Frage, ob das alte oder neue Reglement auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, braucht daher vorliegend nicht beantwortet zu werden, und die Anrechnung des Vorbestehenden bedeutet demnach auch kein Entgegenkommen der Gemeinde.