4.2. Ersatzbauten sind von Bundesrechts wegen abgabetechnisch grundsätzlich gleich zu behandeln wie Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007; Entscheid des Bundesgerichts 2P.78/2003 vom 1. September 2003; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002 S. 163). Dies bedeutet, dass das Vorbestehende anzurechnen ist und zwar nach Massgabe des im Zeitpunkt der Abgabeerhebung geltenden Kriteriums, was vorliegend sowohl alt- als auch neurechtlich der Gebäudeversicherungswert ist.