Der Gemeinderat habe jedoch das neue, im vorliegenden Fall mildere AR zur Anwendung gebracht und die Berechnung der Anschlussgebühr auf § 47 Abs. 1 und 2 AR gestützt. Dieses Vorgehen sei aus Gründen der Gleichbehandlung mit einem anderen Grundeigentümer gewählt worden, bei welchem in einem ähnlichen Sachverhalt ebenfalls das AR angewendet worden war. Der Abzug der Gebäudeversicherungswerte der abgebrochenen Liegenschaften sei nur aus Kulanz gewährt worden. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage wäre für Neubauten auf alten Gebäudeplätzen die volle Anschlussgebühr zu entrichten. Weitere Zugeständnisse könnten nicht gemacht werden. -7-