3.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass das Gebäude Nr. E nie an der Kanalisation angeschlossen gewesen sei, weshalb der Betrag von Fr. 208'000.00 nicht abgezogen werden könne. Gemäss "2. Kanalisationsanschlussgebühren Art. 1 Abs. 3" und "3. Klärbeiträge Art. 1 Abs. 4" des auf den vorliegenden Sachverhalt eigentlich anwendbaren früheren Reglements, wäre für Neubauten auf alten Gebäudeplätzen die volle Anschlussgebühr zu entrichten. Der Gemeinderat habe jedoch das neue, im vorliegenden Fall mildere AR zur Anwendung gebracht und die Berechnung der Anschlussgebühr auf § 47 Abs. 1 und 2 AR gestützt.