3. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Versicherungswert des vorbestehenden und mittlerweile abgebrochenen Gebäudes Nr. E (vgl. H.) in der Höhe von Fr. 208'000.00 vom ausgewiesenen Differenzwert von Fr. 1'719'000.00 zusätzlich in Abzug zu bringen sei. Auch die häuslichen Abwässer aus einem landwirtschaftlichen Betrieb müssten der Kanalisation zugeführt werden, was in Bezug auf das Gebäude Nr. E so gewesen sei.