2.2. Die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Gewässer im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sowie die Beteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an deren Kosten sind in der Einwohnergemeinde Q. im Abwasserreglement (kurz: AR) geregelt. Das AR und der dazugehörige Gebührentarif wurden entsprechend der -6- Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.00) vom 19. Dezember 1978 von der Gemeindeversammlung am 30. Mai 2008 beschlossen.