1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse liegt bei der Adressatin des Einspracheentscheides vom 26. April 2010 zweifellos vor. 1.4. Auf die auch im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.