L. Eine Einigung gelang nicht, was die Schätzungskommission aufgrund telefonischer Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin erfuhr. Die Schätzungskommission informierte die Parteien daher mit Schreiben vom 7. Juli 2011 über das weitere Vorgehen, nämlich dass die Sache nun zu entscheiden sei. Gleichzeitig verlangte sie von der Beschwerdegegnerin die Einreichung des entsprechenden Ausschnitts des Generellen Entwässerungsprojekts (kurz: GEP). Die Beschwerdegegnerin reichte diesen am 12. Juli 2011 ein. M. Die Schätzungskommission hat den Fall am 17. August 2011 beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: