I. Die Schätzungskommission liess die Beschwerde vom 21. Mai 2010 der Gemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 25. Juni 2010 zukommen und forderte sie zu einer Vernehmlassung bis am 2. September 2010 auf. -4- Gleichzeitig überwies sie die Beschwerde in Bezug auf die Baubewilligungsgebühr an das BVU zurück, welches das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens gegen die Abwasseranschlussgebühren vor der Schätzungskommission sistierte (Schreiben BVU vom 5. Juli 2010).