Sie hielt fest, dass in der Beschwerde vom 21. Mai 2010 sinngemäss einzig verlangt werde, dass der Versicherungswert eines vorbestehenden und mittlerweile abgebrochenen Landwirtschaftsbetriebs (Gebäude Nr. E, Wohnhaus mit Scheune, X-Gasse) vom ausgewiesenen Differenzwert zusätzlich in Abzug zu bringen sei. Aus dem angefochtenen Protokollauszug vom 26. April 2010 gehe hervor, dass dabei ein Wert von Fr. 208'000.00 in Frage stehe. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit stillschweigend einverstanden, indem sie den Kostenvorschuss am 11. Juni 2010 kommentarlos bezahlte.