H. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 hielt die Schätzungskommission fest, dass ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Baubewilligungsgebühr nicht in die Zuständigkeit der Schätzungskommission falle. Zudem bestätigte die Schätzungskommission die Übernahme des Verfahrens gegenüber BVU und Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, dass in der Beschwerde vom 21. Mai 2010 sinngemäss einzig verlangt werde, dass der Versicherungswert eines vorbestehenden und mittlerweile abgebrochenen Landwirtschaftsbetriebs (Gebäude Nr. E, Wohnhaus mit Scheune, X-Gasse) vom ausgewiesenen Differenzwert zusätzlich in Abzug zu bringen sei.