{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-08-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2010-36_2011-08-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6566", "Checksum": "08cac56546c36a3361b6b518eb812199"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2010.36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 17.08.2011 4-BE.2010.36"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 17.08.2011 4-BE.2010.36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 17.08.2011 4-BE.2010.36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:38", "Checksum": "c228991e761d00b9fb881d814da9eb06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 17.08.2011 4-BE.2010.36\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2010.36\n\nUrteil vom 17. August 2011\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter A. Baumgartner\nRichter P. Hohn\nRichter P. Kühne\nRichter W. Schib\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerde- A._____ AG\nführerin\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nAm 25. Juni 2007 erteilte der Gemeinderat Q. (nachfolgend: Gemeinderat)\nder A. AG (kurz: A.) die Baubewilligung für den Abbruch der Gebäude Nrn.\nB, D und E und für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb (X-Gasse).\n\nB.\nGleichzeitig verfügte der Gemeinderat die provisorische Kanalisationsanschlussgebühr in der Höhe von 1.8 % der veranschlagten Baukosten von\nFr. 4'500'000.00, zuzüglich MWSt, d.h. Fr. 87'156.00, und einen provisorischen Klärbeitrag von 0.8 % der veranschlagten Baukosten, zuzüglich\nMWSt, d.h. Fr. 38'736.00.\n\nDiese Abwasseranschlussgebühren von gesamthaft Fr. 125'892.00 stellte\nder Gemeinderat der A. am 14. November 2007 in Rechnung.\n\nC.\nDie Aargauische Gebäudeversicherung (kurz: AGV) schätzte die drei Mehrfamilienhäuser und die Tiefgarage am 25. August 2009 auf insgesamt\nFr. 6'886'000.00.\n\nD.\nMit Schreiben vom 23. März 2010 teilte die Bauverwaltung Q. (nachfolgend:\nBauverwaltung) der A. mit, dass die Baugebühren aufgrund des Brandversicherungswerts erhoben werden. Die Berechnungsgrundlage\n(Fr. 2'386'000) für die definitiven Abwasseranschlussgebühren ergab sich\naus der Schätzung der AGV (Fr. 6'886'000) abzüglich der provisorischen\nBausumme (Fr. 4'500'000).\n\nDementsprechend stellte die Bauverwaltung der A. am 24. März 2010 noch\nKanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von Fr. 46'212.05 (inkl.\nMWSt) und einen Klärbeitrag in der Höhe von Fr. 20'538.70 (inkl. MWSt),\nd.h. zusammen Fr. 66'750.75, in Rechnung.\n\nE.\nGegen die Verfügung vom 23. März 2010 erhob die A. am 6. April 2010\nEinsprache. Der Gemeinderat hiess die Einsprache mit Beschluss vom\n26. April 2010 teilweise gut. Er brachte den Wert der Abbruchgebäude zum\nTeil in Abzug, was zu einem (gegenüber der Verfügung vom 23. März 2010\nreduzierten) bereinigten Bauwert von Fr. 6'219'000.00 als Basis für die Berechnung der Abwasseranschlussgebühren führte.\n-3-\n\nDer Gemeinderat stellte die Anschlussgebühren am 27. April 2010 wie folgt\nin Rechnung (die provisorische Bausumme von Fr. 4'500'000.00 ist vom\nAusgangswert von Fr. 6'219'000.00 bereits abgezogen):\n\nKanalisationsanschlussgebühr:\n1.8 % von Fr. 1'719'000.00 (inkl. MWSt) = Fr. 33'293.60\n\nKlärbeitrag:\n0.8 % von Fr. 1'719'000.00 (inkl. MWSt) = Fr. 14'797.15\n\nTotal: Fr. 48'090.75\n\nF.\nGegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2010 erhob die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. Mai 2010 Beschwerde\nbeim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU). Sie stellt sinngemäss die Anträge,\n\ndass die Verfügung vom 26. April 2010 und die Rechnung vom 27. April\n2010 aufzuheben seien, und\ndie Abwasseranschlussgebühr neu zu berechnen sei.\n\nG.\nDas BVU überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 26. Mai 2010 in\nBezug auf die Abwasseranschlussgebühren zuständigkeitshalber an die\nSchätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission).\n\nH.\nMit Schreiben vom 1. Juni 2010 hielt die Schätzungskommission fest, dass\nein allfälliges Rechtsmittel gegen die Baubewilligungsgebühr nicht in die\nZuständigkeit der Schätzungskommission falle. Zudem bestätigte die\nSchätzungskommission die Übernahme des Verfahrens gegenüber BVU\nund Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, dass in der Beschwerde vom\n21. Mai 2010 sinngemäss einzig verlangt werde, dass der Versicherungswert eines vorbestehenden und mittlerweile abgebrochenen Landwirtschaftsbetriebs (Gebäude Nr. E, Wohnhaus mit Scheune, X-Gasse) vom\nausgewiesenen Differenzwert zusätzlich in Abzug zu bringen sei. Aus dem\nangefochtenen Protokollauszug vom 26. April 2010 gehe hervor, dass dabei ein Wert von Fr. 208'000.00 in Frage stehe. Die Beschwerdeführerin\nerklärte sich damit stillschweigend einverstanden, indem sie den Kostenvorschuss am 11. Juni 2010 kommentarlos bezahlte.\n\nI.\nDie Schätzungskommission liess die Beschwerde vom 21. Mai 2010 der\nGemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom\n25. Juni 2010 zukommen und forderte sie zu einer Vernehmlassung bis am\n2. September 2010 auf.\n-4-\n\nGleichzeitig überwies sie die Beschwerde in Bezug auf die Baubewilligungsgebühr an das BVU zurück, welches das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens gegen die Abwasseranschlussgebühren vor der\nSchätzungskommission sistierte (Schreiben BVU vom 5. Juli 2010).\n\nJ.\nDie Beschwerdegegnerin erstattete ihre Vernehmlassung am 1. September\n2010 und verlangte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung\nwurde der Beschwerdeführerin am 2. September 2010 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.\n\nAuf die Begründungen der erwähnten Eingaben und Entscheide wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nK.\nAm 4. Mai 2011 führte die Schätzungskommission in Q. eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Dabei kamen die Parteien\nzum Schluss, dass sie einen aussergerichtlichen Einigungsversuch bis\nEnde Juni 2011 unternehmen wollten.\n\n"}