3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 6'500.–, der Kanzleigebühr von Fr. 377.– und den Auslagen von Fr. 266.– , zusammen Fr. 7'143.– , sind zu 2/3 von der Einwohnergemeinde Q. (Fr. 4'762.05) und zu 1/3 von der Beschwerdeführerin (Fr. 2'380.95) zu tragen. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss von Fr. 6'500.– werden der Beschwerdeführerin Fr. 4'119.05 zurückerstattet. 4. Die Einwohnergemeinde hat der Beschwerdeführerin zudem 1/3 der Parteikosten im richterlich geprüften Betrag von Fr. 4'000.–, somit Fr. 1'333.35, zu ersetzen.