1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Einspracheentscheide der Einwohnergemeinde Q. vom 19. April 2010 betreffend die Anschlussgebühren der Gebäude Nrn. ggg, fff, ccc, eee und ddd aufgehoben. 2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. die Anschlussgebühren für die Gebäude Nrn. hhh, aaa und bbb zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen hat sie noch Anschlussgebühren von insgesamt Fr. 11'282.80 zu bezahlen (für das Gebäude Nr. hhh Fr. 3'726.20, für das Gebäude Nr. aaa Fr. 4'060.75, für das Gebäude Nr. bbb Fr. 3'495.85, alle inkl. MWST). - 28 -