11.3. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 4'000.– eingereicht (Schreiben vom 7. Dezember 2011). Sie liegt im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Entschädigung (anwendbar ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte [AnwT] vom 10. November 1987, in der inzwischen aufgehobenen Fassung vom 26. August 2003 [Aargauische Gesetzessammlung Bd. 12, S. 466 ff.], §§ 5 ff. AnwT in Verbindung mit § 3 AnwT). Seitens der Beschwerdegegnerin wurden keine Einwände dagegen erhoben.