11.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikostenentschädigung verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Selbst der Umstand, dass eine Partei ohne Anwalt auftritt und somit keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat, hat keinen Einfluss darauf (AGVE 2000 S. 51).