11. 11.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt im Umfang von rund 2/3. Dementsprechend hat die Einwohnergemeinde Q. 2/3 und die Beschwerdeführerin 1/3 der Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen.