Das ist eine Reduktion von Fr. 1'264.30 (Fr. 4'990.50 - Fr. 3'726.20). 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anschlussgebühren für die Gebäude Nrn. hhh, aaa und bbb zu bezahlen hat. Die Verfügungen betreffend die Anschlussgebühren für die übrigen Gebäude sind nichtig (Erw. 4.6.). Die Schätzungen der AGV für die Gebäude Nrn. aaa und bbb sind nicht zu beanstanden (Erw. 7.6.1.). Die AGV-Schätzung des Gebäudes Nr. hhh ist für die Berechnung der Anschlussgebühr – und nur für diese – auf Fr. 487'000.– zu reduzieren (Erw. 7.6.2.). Versicherungsrechtlich bleibt es beim rechtskräftigen AGV-Schätzwert. - 26 -