Für die Berechnung der Anschlussgebühr ist der Versicherungswert auf den Zeitpunkt des Anschlusses an die Kanalisation zu indexieren (SKE 4- BE.2009.23 in Sachen G.K. AG gegen EG R. vom 22. Juni 2010, Erw. 5.1. f.). Zudem dürfen gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts freiwillige Zusatzversicherungen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werden (AGVE 1994, S. 261; SKE 4-BE.2009.23 vom 22. Juni 2010 in Sachen G.K. gegen EG R., Erw. 3.2.). Trotz anderslautender Rechtsgrundlage (vgl. § 38 Abs. 1 lit. a AR) sind vorliegend die Zusatzversicherungen bei der Bemessung der Anschlussgebühr also ausser Acht zu lassen.